Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 229a Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/229a#abs-1 (1) Personen, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren, nicht ab 1. Januar 1992 nach den §§ 1 bis 3 versicherungspflichtig geworden sind und nicht bis zum 31. Dezember 1994 beantragt haben, dass die Versicherungspflicht enden soll, bleiben in der jeweiligen Tätigkeit oder für die Zeit des jeweiligen Leistungsbezugs versicherungspflichtig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/229a#abs-2 (2) Im Beitrittsgebiet selbständig tätige Landwirte, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte erfüllt haben, in der Krankenversicherung der Landwirte als Unternehmer versichert waren und am 1. Januar 1995 in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 229a SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.05.2017 – L 33 R 309/16
- LSG Thüringen, 18.12.2012 – L 6 R 261/07Zitiert von 1
- LSG Sachsen-Anhalt, 20.09.2012 – L 3 R 390/09
- LSG Sachsen-Anhalt, 22.01.2014 – L 3 R 210/12
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.01.2016 – L 25 AS 2531/13
- LSG Sachsen-Anhalt, 30.01.2014 – L 3 R 411/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Sachsen-Anhalt, 12.07.2021 – L 3 BA 27/20
- LSG Sachsen-Anhalt, 27.07.2020 – L 1 R 92/20 B ERZitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.12.2015 – L 22 R 188/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 229a SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 229a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1791)
BGBl. 2004 I S. 1791
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.